Infothek / Gefahrgutsendung

 

Der Absender

(§ 9 Abs. 1 GGVSE) Der Absender

1. hat

a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen … übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. 2Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;

b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß ADR … klassifiziert sind und gemäß § 3 befördert werden dürfen;

c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr …, die in einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;

d) dafür zu sorgen, dass

aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) … verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und

bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

e)…

f)…

g)…

h)…

i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR … dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR … dies fordert, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, …, Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 ADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15 ADR, 5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,

j)…

k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR … dies fordert, dem Beförderungspapier

aa)…

bb)…

cc) eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,

dd)…

ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförderungspapier enthalten ist, und

ff)…

beigefügt wird und

l) dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, …, Container … ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;

Der Absender hat Hinweis-, Sorge- und Prüfpflichten. Da er am Anfang der Beförderungskette steht, kommt seiner Tätigkeit auch besondere Bedeutung zu. Deswegen haben Verstöße, die bei Fahrzeugkontrollen festgestellt werden, fast immer auch eine Anhörung des Absenders zur Folge. Die nachstehenden Checklisten A1 bis A3 mögen dabei helfen, die Absenderpflichten sicher zu erfüllen.

Checkliste A1 zu Sendungsnr

Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte

Allgemeine Absenderpflichten

JA

ENTFÄLLT

Beförderer / Verlader auf das Gefahrgut unter Nennung sämtlicher in das Beförderungspapier einzutragender Angaben hingewiesen (bei begrenzten Mengen / Limited Quantities genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Gefahrguteigenschaft)

   

Hinweis auf § 7 GGVSE

   

Zulässigkeit der Beförderung geprüft (Checkliste A2)

   

Gemäß einer Ausnahmezulassung, Ausnahmeverordnung oder Vereinbarung in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke in das Beförderungspapier eingetragen / demjenigen mitgeteilt, der das Beförderungspapier erstellt 

   

Zulässigkeit der Verpackung geprüft (Inaugenscheinnahme, Abgleich gegen Teil 4, und Kap. 5.2 i. V. mit Teil 3 ADR); zulässig, unbeschädigt, verschlossen, richtig bezettelt (Checkliste A2)

   

Ein Abschnitt 5.4.1 entsprechendes Beförderungspapier erstellt / die in dieses einzutragenden Vermerke demjenigen mitgeteilt, der das Beförderungspapier zu erstellen hat (siehe Checkliste A3)

   

Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, …, Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 ADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15 ADR, 5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 geprüft, ggf. die entsprechenden Vermerke in das Beförderungspapier eingetragen / demjenigen mitgeteilt, der das Beförderungspapier zu erstellen hat (Checkliste A3)

   

Containerpackzertifikat mitgegeben? (nur erforderlich, wenn eine Seebeförderung folgt)

   

Bei begasten Fahrzeugen Begasungswarnzeichen angebracht / den Verlader und den Beförderer auf die Notwendigkeit der Anbringung hingewiesen

   

Checkliste A2 zu Sendungsnr

Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte. Die Angabe der Spalten-Nummern bezieht sich immer auf Tabelle A in Kap. 3.2; diese Tabelle enthält in den Spaltenüberschriften den verweis auf die jeweilige Fundstelle der betreffenden Vorschrift

Zulässigkeit der Beförderung

   

UN-Nr., Versandbezeichnung, Verpackungsgruppe, Bezettelungsangabe in Übereinstimmung Spalten 1, 2, 4 und 5

Ja

Nein

Bei n.a.g.-Positionen ergänzt durch die technische Benennung in Klammern

Ja

entfällt

Packanweisung (Spalte 8) beachtet?

Ja

Nein

Alle Gefahrzettel angebracht? (Spalte 5) (Hinweis: Wenn keine Gefahrzettel vorgeschrieben sind, „ja“ ankreuzen)

Ja

Nein

Versandstücke unbeschädigt und verschlossen?

Ja

Nein

Begrenzte Menge (Spalte 7)?

Ja

entfällt

Beförderungskategorie und Tunnelbeschränkungscode

Bef.Kat.

Tunnelcode

Sondervorschrift lt. Spalte 16 zu beachten?

Ja

Nein

Sondervorschrift lt. Spalte 18 zu beachten?

Ja

Nein

Entsprechende Ladeanweisung gegeben?

Ja

entfällt

Sondervorschrift lt. Spalte 19 zu beachten?

Ja

Nein

Entsprechende Anweisung an Beförderer gegeben?

   

Checkliste A3 zu Sendungsnr

Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7 oder Abfälle. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte. Die Angabe der Spalten-Nummern bezieht sich immer auf Tabelle A in Kap. 3.2; diese Tabelle enthält in den Spaltenüberschriften den verweis auf die jeweilige Fundstelle der betreffenden Vorschrift

Eintragungen in das Beförderungspapier, Teil 2

JA

ENTFÄLLT

Bei Verwendung von Bergungsverpackungen Angabe „BERGUNGSVERPACKUNG“

   

Bei Beförderungen in einer Beförderungskette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt: „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1“

   

Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN“

   

Bei Verwendung von IBC nach Ablauf der Prüfungs-/Inspektionsfrist fem. Unterabschnitt 4.1.2.2: „BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2“

   

Bei erwärmten Stoffen: „HEISS“

   

KONTROLLTEMPERATUR … °C, NOTFALLTEMPERATUR … °C (nur, wenn der der Ausdruck „STABILISIERT“ Bestandteil der offiziellen Benennung ist und die Stabilisierung durch eine Temperaturkontrolle erfolgt sowie für selbstzersetzliche Stoffe Klasse 4,1 und organische Peroxide mit Temperaturkontrolle

   

BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10 (nur Klasse 2 und nur für wieder befüllbare Druckgefäße, die unter den Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 befördert werden)

   

Weitere Vermerke für selbstzersetzliche Stoffe Klasse 4.1 und organische Peroxide – siehe Unterabschnitte 5.4.1.2.3.3 bis 5.4.1.2.3.4

   

Für Klasse 6.2: Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person

   

Unterliegen in Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des ADR: „KEINE GÜTER DER KLASSE…“