Infothek / Gefahrgutsendung

 

Abwicklung einer Gefahrgutsendung in Versandstücken einschließlich IBC –Straße-

Der Beförderer

(§ 9 Abs. 2 GGVSE) Der Beförderer
1. ...
2. hat im Straßenverkehr
a. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;
b. ...
c. dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;

4. ...
5. die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;
6. dafür zu sorgen, dass

i. die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR ...

ii. die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und

iii. die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;

g. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden, und

h. ...

3. ...
4. ...

5. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und d, und
6. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Nummern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR ... feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

(§ 9 Abs. 12 GGVSE) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;
2. .das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;
3. ...
4. ...
5. ...
6. (weggefallen)
7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet werden und
9. ...

(§ 9 Abs. 16 GGVSE) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften

1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;

2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;

3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;

4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und

5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36

zu beachten.


Der Beförderer hat Sorge- und Prüfpflichten. Ihm obliegt es, nur geeignetes Fahrpersonal einzusetzen und für dessen Einweisung sowie Aushändigung der Begleitpapiere zu sorgen. Außerdem ist er für die korrekte Fahrzeugausrüstung verantwortlich. Die nachstehenden Checklisten B1 bis B2 mögen dabei helfen, die Befördererpflichten sicher zu erfüllen.

Checkliste B1 zu Sendungsnr

Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte

Allgemeine Befördererpflichten

   

Gefahrgut in Anhang 1 zur GGVSE, Liste 1-3 genannt (dann § 7/Fahrwegbestimmung beachten)

ja

entfällt

ggf. Fahrwegbestimmung, Huckepackverkehr geprüft und ggf. Vermerk „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE" sowie die Bezeichnung des Bahnhofs oder Hafens im Beförderungspapier eingetragen

ja

entfällt

Unfallmerkblatt liegt in einer dem Fahrer verständlichen Sprache vor, wurde von diesem gelesen und verstanden? (entfällt bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6)

ja

1.1.3.6

Nur für Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1: Mengenbegrenzung je Beförderungseinheit gem. Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR beachtet ? 

ja

entfällt

Beförderungspapier vorhanden und entspricht Abschnitt 5.4.1 ADR (siehe Checkliste A3)

ja

nein

ggf. Containerpackzertifikat vorhanden und entspricht Abschnitt 5.4.2?(nur erforderlich, wenn eine Seebeförderung folgt/voranging)

ja

entfällt

Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) in den Sprachen des Abgangs- und Bestimmungslandes, sämtlicher Transitländer sowie einer Sprache, die die/der Fahrer verstehen/versteht? (entfällt bei Beförderung gem. Unterabschnitt 1.1.3.6)

ja

1.1.3.6

Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung gültige Schulungsbescheinigung (entfällt bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6) vorhanden sowie gültiger Pass/Personalausweis?

ja

1.1.3.6

Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde (nur bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen oder organischen Peroxiden – siehe Unterabschnitt 5.4.1.2.3.3)

ja

entfällt

Feuerlöscher mit gültiger Prüfplakette versehen

ja

nein

Ladungssicherungsmaterial (Gurte, Balken, Schiebewände, Füllmaterial, Antirutschmatten etc.) in ausreichender Menge vorhanden

ja

nein

je Fahrzeug ein Unterlegkeil (Anhänger-/Sattelzug = 2 Keile), 2 selbstehende Warnzeichen (Kegel, Warndreieck, Warnblinkleuchten), pro Fahrer 1 Warnweste sowie eine Handlampe (Batterien geprüft?) vorhanden?

ja

nein

Wenn Versandstücke aus nässeempfindlichen Werkstoffen verladen werden sollen, kein offenes Fahrzeug eingeteilt (lediglich Plane/Koffer erlaubt)

ja

entfällt

(Wenn gem. Kap. 3.2, Tabelle A, Spalte 18 Sondervorschrift „CV36“ zu beachten ist: offenes/belüstetes Fahrzeuge/Container eingeteilt bzw. Kennzeichnung „ACHTUNG KEINE BLÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“  gem. CV36 mitgegeben

ja

entfällt

Anmerkung: Ist ein Kreuz in einem der roten Felder, darf nicht befördert werden, solange dem Mangel nicht abgeholfen wurde

Checkliste B2 zu Sendungsnr

Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte.

Fahrzeugausrüstung

   

Feuerlöscher mindestens  2 kg, Brandklassen ABC für Motor-/Kabinenbrand)

Ja

Nein

Zweiter Feuerlöscher gem. Unterabschnitt 8.1.4.1, Buchst. b) (entfällt bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6)

Ja

1.1.3.6

Feuerlöscher verplombt, Konformitätszeichen vorhanden und nächste Prüfung  < 1 Jahr

Ja

Nein

je Fahrzeug (Sattel- oder Anhängerzug = 2 Fahrzeuge!) ein Unterlegkeil? (entfällt bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6)

Ja

1.1.3.6

2 selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel, Warndreiecke, Warnblinkleuchten) ? (entfällt bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6)

Ja

1.1.3.6

Warnweste/Warnkleidung gem. EN471 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung? (entfällt bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6)

Ja

1.1.3.6

Atemschutz, sofern nach Kap. 3.2 Tabelle A, Sp. 19 erforderlich (Sondervorschrift S7) (entfällt bei Beförderungen gem. Unterabschnitt 1.1.3.6)

ja.

entfällt / 1.1.3.6

persönliche Schutzausrüstung gem. Unfallmerkblättern (entfällt bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6)

Ja

1.1.3.6

Anmerkung: Ist ein Kreuz in einem der roten Felder, darf nicht befördert werden, solange dem Mangel nicht abgeholfen wurde