Infothek / Gefahrgutsendung
Abwicklung einer Gefahrgutsendung in Versandstücken einschließlich IBC –Straße-
Der Empfänger
(§ 9 Abs. 3 GGVSE) Der Empfänger
1.hat
a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;
b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;
c) dafür zu sorgen, dass
aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden, und
bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;
1a. ...
2...
3....
4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im
Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader,
Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.
(§ 9 Abs. 16 GGVSE) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften
1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;
2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;
3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;
4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und
5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36
zu beachten.
(§ 9 Abs. 17 GGVSE) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
Der Empfänger hat hauptsächlich die Pflicht, das ankommende Gut unverzüglich zu entladen. Nach Entladung ist die Warntafel zu verdecken und Placards zu entfernen. Dies ist zwar keine originäre Empfängerpflicht, aber er hat dafür „zu sorgen“.
Bei UN 3359 sind außerdem die Anweisungen zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels (siehe Beförderungspapier) zu befolgen und nach erfolgter „Entgasung“ das/die entsprechenden Warnzeichen vom Fahrzeug oder Container erntfernt werden.
Ggf. ist darauf zu achten, dass Gefahrgüter, bei denen in Kap.3.2, Tabelle A, Spalte 18 die Sondervorschrift „CV28“ angegeben ist, getrennt von Nahrungs- und Genussmitteln zu halten sind (mindestens 0,8 m oder ein Packstück dazwischen)
Da die Empfängerpflichten sich auf wenige Punkte beschränken, erübrigen sich hier entsprechende Checklisten