Infothek / Gefahrgutsendung

 

Abwicklung einer Gefahrgutsendung in Versandstücken einschließlich IBC –Straße-

Der Fahrzeugführer (Fahrer)

(§ 9 Absatz 11 GGVSE) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr

1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;

2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;

3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die Beförderungseinschränkungen gemäß Abschnitt 1.9.5 ADR über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Fahrstrecken zu beachten;

4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;

5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;

6. ...

7. ...

8. die Vorschriften über

a) ...

b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und

c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 ... S 8 bis S 10 ADR

zu beachten;

9.

a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, ... befördert werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, .., an Fahrzeugen mit Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR ...und für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und

b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln... und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR

zu sorgen;

10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

11. während der Beförderung

a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR ...

b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,

c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und

d) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;

13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;

14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;

15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;

16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten;

17. ...

18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, und

19. ...

(§ 9 Abs. 13 GGVSE) Der Verlader und der Fahrzeugführer
haben im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.

(§ 9 Abs. 14 GGVSE) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften über

1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und

2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR

zu beachten.

(§ 9 Abs. 16 GGVSE) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften

1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;

2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;

3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;

4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und

5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36

zu beachten.

(§ 9 Abs. 17 GGVSE) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

Der Fahrer hat auf der Grundlage der ihm übermittelten Informationen den sicheren Gefahrguttransport durchzuführen. Die nachstehenden Checklisten F1 bis F4 mögen dabei helfen, die Fahrerpflichten sicher zu erfüllen.

Checkliste F1 zu Sendungsnr.

Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte

Vor Fahrtantritt

   

Freigrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6.1  überschritten (Wenn nein, entfallen alle mit **) gekennzeichneten Punkte

ja

nein

Versandstücke unbeschädigt und es tritt kein Gefahrgut aus

ja

nein

Beförderungspapier mit Gefahrgutangaben sowie die Ausnahmezulassung (nur erforderlich, wenn Transport innerhalb D auf Grund einer Ausnahme nach § 5 GGVSE) liegt vor, Tunnelkategorie und evtl. zu beachtende Sondervorschriften sind bekannt

ja

nein

**) Unfallmerkblätter in deutsch, den Sprachen des Bestimmungslandes und sämtlicher Transitländer sowie in Ihrer Muttersprache liegen vor 

ja

nein

Feuerlöscher ABC mindestens 2 kg an Bord, Prüfplakette noch gültig, Verplombung unbeschädigt

ja

nein

**) Zweiter (ggf. dritter) Feuerlöscher ABC mit gültiger Prüfplakette und unbeschädigter Verplombung vorhanden.  Gesamtfassungsvermögen dieser Löscher abhängig vom zul. Gesamtgewicht (ab 3501 kg muss ein Löscher m/m 6 kg Fassungsvermögen haben):  bis 3,5 to.: 4 kg, bis 7,5 to.: 6 kg über 7,5 to.: 12 kg

ja

nein

**) Je Fahrzeug 1 Unterlegkeil (Anhänger-/Sattelzug = 2 Keile), 2 selbststehende Warnzeichen (Kegel, Warndreiecke, Blinkleuchten), Warnweste und Handlampe (bei 2 Fahrern 2 Warnwesten und 2 Handlampen) sowie Schutzausrüstung gem. Angaben in den Unfallmerkblättern vorhanden und funktionsfähig (Batterien!)

ja

nein

**) Atemschutz für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung – nur erforderlich, wenn in Kap. 3.2 Tabelle A, Spalte 19 „S7“ vermerkt ist / bei Gasen der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC – siehe Beförderungspapier

ja

entfällt

**) Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie ADR-Bescheinigung am Mann und noch gültig (bei 2 Fahrern für beide notwendig!)

ja

nein

**) Fahrstrecke unter Berücksichtigung der nicht oder nur beschränkt nutzbaren  Autobahnstrecken gem. Anlage 3 GGVSE, der Tunnelkategorien sowie – wenn in Kap. 3.2 Tabelle A, Spalte 19 „S1“, „S8“, bis „S10“, „S14 „ bis „S21“ vermerkt ist, unter Beachtung der jeweiligen Vorschrift - geplant?

ja

nein

Zuladung innerhalb der Nutzlastgrenzen (Fahrzeug nicht überladen)

ja

nein

Alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sind nüchtern (stehen nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss)

ja

nein

Checkliste F2 zu Sendungsnr.

Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte.

Beladung
(mit **) gekennzeichnete Punkte sind nur zu beachten, wenn die Warntafeln gezeigt werden müssen)

   

Rauchverbot sowie Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht beachtet; wenn in Kap. 3.2, Tabelle A, Spalte 6 Sondervorschrift 314 erwähnt ist, außerdem das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung beachtet

ja

nein

Sichtprüfung Fahrzeug/Container sowie Versandstücke, keine Beschädigungen festgestellt

ja

nein

Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen NICHT in offenen Fahrzeugen verladen

OK

entfällt

ggf. Sondervorschrift gem. Kap. 3.2, Tabelle A, Spalte 6 (SV 314) bzw. Spalte 16 beachtet

OK

entfällt

**) Warntafel aufgeplappt und –bei Conatinern- Placard angebracht

ja

entfällt

**) Während des Be- und Entladens Motor abgestellt und Handbremse angezogen

ja

entfällt

ggf. Ausrichtungspfeile beachtet

ja

nein

ggf. flüssige Gefahrgüter unter trockenen geladen
Wenn nein, Begründung

ja

nein

Keine Güter mit „Explosiv “(Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6) in der Ladung (Ausnahme: Muster 1.4S )

ja

nein

Wenn in Kapital 3.2, Tabelle A, Spalte 18 „CV28“ angegeben ist: Gefahrgut von Nahrungs- und Genussmitteln trennen (Mindestens ein Packstück oder 0,8 LDM dazwischen)

ja

entfällt

(Nur für Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1): Mengenbegrenzung gem. Unterabschnitt 7.5.5.3 beachtet

ja

entfällt

Versandstücke nur gestapelt, wenn dafür vorgesehen und Ladungssicherung durchgeführt (Versandstücke dürfen sich nicht bewegen können)

ja

nein

(Wenn gem. Kap. 3.2, Tabelle A, Spalte 18 Sondervorschrift „CV36“ zu beachten ist: Versandstücke in offene/belüstete Fahrzeuge/Container verladen bzw. Kennzeichnung „ACHTUNG KEINE BLÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“  gem. CV36 angebracht

ja

entfällt

Anmerkung: Ist ein Kreuz in einem der roten Felder, darf nicht befördert werden, solange dem Mangel nicht abgeholfen wurde  

Checkliste F3 zu Sendungsnr.

Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte.

Während der Fahrt und beim Entladen
(mit**)gekennzeichnete Punkte sind nur zu beachten, wenn die Warntafeln gezeigt werden müssen)

   

**)keine Passagiere (einschließlich Familienangehörige, Anhalter usw.) an Bord (es dürfen sich nur Fahrer und ggf. Beifahrer – dieser muss den Fahrer ablösen können im Fahrzeug befinden)

Ja

Nein

Alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sind nüchtern (stehen nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss)

Ja

Nein

**)Fahrstrecke unter Berücksichtigung der nicht oder nur beschränkt nutzbaren  Autobahnstrecken gem. Anlage 3 GGVSE, der Tunnelkategorien  sowie – wenn in Kap. 3.2 Tabelle A, Spalte 19 „S1“, „S8“, bis „S10“, „S14 „ bis „S21“ vermerkt ist, unter Beachtung der jeweiligen Vorschrift - geplant?

Ja

Nein

**)Beim Halten oder Parken Feststellbremse angezogen

Ja

nein

**) Während des Be- und Entladens Motor abgestellt und Handbremse angezogen

Ja

nein

Entladung darf nur erfolgen, wenn Sichtprüfung von Fahrzeug und Ladung keine sicherheitsrelevanten Verstöße zeigen (es darf kein Gefahrgut austreten, Versandstücke müssen sicher stehen) – ggf. zuständige Behörden benachrichtigen, wenn Gefahrgut ausgetreten ist, Fahrzeug in jedem Fall vor erneuter Beladung REINIGEN

OK

NICHT OK

Während des Entladens Rauchverbot und das Verbot, die Ladefläche mit offener Flamme oder Beleuchtungsgeräten mit metallener Oberfläche zu betreten, beachtet

Ja

nein

**) Nach erfolgter Entladung des Gefahrguts Warntafel zugeklappt/verdeckt und von Containern die Placards entfernt/abgedeckt

ja.

nein

Anmerkung: Ist ein Kreuz in einem der roten Felder, darf nicht befördert/entladen werden, solange dem Mangel nicht abgeholfen wurde

Checkliste F4 zu Sendungsnr.

Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte.

Bei besonderen Ereignissen/Unfall/Gefahrgutaustritt
(mit **) gekennzeichnete Punkte sind nur zu beachten, wenn die Warntafeln gezeigt werden müssen)

ü

Anhalten, Motor abstellen, Handbremse anziehen

 

Polizei / Feuerwehr verständigen

 

Immer auf der dem Wind zugewandten Seite bleiben, wenn vorhanden, Atemschutz anlegen

 

Unfallstelle absichern

 

**) Die im Unfallmerkblatt vorgeschriebenen Maßnahmen treffen

 

Nicht rauchen, kein offenes Feuer, Kerzen, Gasbrenner oder dgl.

 

Bei Feststellung eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, angehalten und Polizei verständigt, Beförderung darf erst wieder erfolgen, wenn dem Mangel abgeholfen wurde oder eine Ausnahmezulassung erteilt wurde

 

Eigene Firma verständigen

 

Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken

Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:

1.

Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1, das sind die Gefahrgüter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die § 7 GGVSE unterliegen)

1.1

Autobahn Stadtring (A 100):

a)

Rathenautunnel,

b)

Tunnel Innsbrucker Platz;

1.2

Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;

2.

Hamburg:

Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):

2.1

Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

2.2

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

-

Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

-

Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

-

allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

2.3

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

3.

Niedersachsen:

Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):

3.1

Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

3.2

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

-

Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

-

Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

-

allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

3.3

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

4.

Nordrhein-Westfalen:

Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:

a)

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

-

Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

-

Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

-

allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

b)

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.

5.

Thüringen:

Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.

Tunnelbeschränkungscodes

Erstmals mit Einführung des ADR 2007 werden die Tunnel in Kategorien eingeteilt, um die bisherigen nationalen Regelungen international zu standardisieren. Die Tunnel sollen ab 01.07.2007 schrittweise entsprechend gekennzeichnet sein, dafür wurden auch neue Verkehrszeichen entwickelt. Jeder UN-Nummer wurde ein Tunnelcode zugeordnet, die steht in Kapital 3.2 Tabelle A, Spalte 15 hinter/unter der Angabe der Beförderungskategorie. Für die Beurteilung der Durchfahrtsbeschränkungen ist der strengste Code aller geladenen Gefahrgüter zugrundezulegen.

Arten und Hierarchie der TBC

Tunnelbeschränkungscode
der gesamten Ladung

Beschränkung

-

Durchfahrt durch alle Tunnel erlaubt ("A"-Tunnel)
(UN 2919 und 3331, siehe 8.6.3.1)

B

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, C, D und E

B1000C

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 1000 kg ist.

B1D

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B und C bei der Beförderung in Tanks

B1E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C und D bei der Beförderung in Tanks

C

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

C5000D

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 5000 kg ist

C1D

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C bei der Beförderung in Tanks

C1E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C und D bei der Beförderung in Tanks

D

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E

D1E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks

E

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

Neue Verkehrszeichen für Tunnelbeschränkungen

Tunnelverbotszeichen

Zusatztaffeln

Zeichen für Alternativstrecken

C, h 3

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Verbot für Fahrzeuge mit Gefahrgut des Tunnelbeschränkungscodes "B"

Alternative Route D, 10 a Alternative Route D, 10 b Alternative Route D, 10 c
D, 10 a, D, 10 b, D, 10 c

C, h 3

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Verbot für Fahrzeuge mit Gefahrgut des Tunnelbeschränkungscodes "C"

Alternative Route D, 10 a Alternative Route D, 10 b Alternative Route D, 10 c
D, 10 a, D, 10 b, D, 10 c

C, h 3

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Verbot für Fahrzeuge mit Gefahrgut des Tunnelbeschränkungscodes "D"

Alternative Route D, 10 a Alternative Route D, 10 b Alternative Route D, 10 c
D, 10 a, D, 10 b, D, 10 c

C, h 3

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Verbot für Fahrzeuge mit Gefahrgut des Tunnelbeschränkungscodes "E"

Alternative Route D, 10 a Alternative Route D, 10 b Alternative Route D, 10 c
D, 10 a, D, 10 b, D, 10 c

     

261 STVO, German sign

 

Zeichen 261 STVO
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

(Nur Deutschland)