Infothek / Gefahrgutsendung

Abwicklung einer Gefahrgutsendung in Versandstücken einschließlich IBC – Straße

Vorbemerkung

Die nachfolgende Abhandlung sowie sämtliche Tabellen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass der Autor keinerlei Haftung für fehlerhafte oder fehlende Angaben übernehmen kann.
Diese gesamte Abhandlung bezieht sich ausschließlich auf gefährliche Güter in Versandstücken einschließlich IBC (keine Tanks, Aufsetztanks etc.) sowie nicht auf die Klasse 1 (außer 1.4S) und 7 (außer UN 2908-2911), nicht auf ungereinigte, leere Verpackungen und Abfälle. Sie ersetzt nicht eine fundierte Ausbildung im Bereich des Gefahrgutversands sowie ein Studium des ADR.

Gesetzliche Grundlagen (u.a.)
  • Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Wer ist wer

(§ 2 GGVSE) Im Sinne dieser Verordnung

1. ist Absender KLICKEN das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. 2Erfolgt die Beförderung auf Grund eines

2. Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag;

Absender kann also u.a. sein

  • Der Spediteur, der aufgrund eines Speditionsvertrages Güter versendet
  • Der Verlader, der einen Frachtführer einsetzt oder Werkverkehr betreibt
  • Der Empfänger oder ein Zwischenhändler, der einen Frachtführer mit der Abholung bei seinem Lieferanten beauftragt

3. ist Beförderer KLICKEN gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;

Beförderer ist also u.a.

  • Jeder Frachtführer
  • Der Spediteur im Selbsteintritt
  • Wer Werkverkehr betreibt
  • Ein Handwerker u.ä., der mit seinem Fahrzeug Baustellen beliefert

4. ist Empfänger KLICKEN gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Beförderungsvertrag

2. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. 3Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;

Empfänger ist also

  • Jeder, der Gefahrgut körperlich in Empfang nimmt

5. ist Verlader KLICKEN gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. 2Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

Verlader ist also

  • Jeder, von dessen Lager- oder Umschlagseinrichtung das Gefahrgut auf das Fahrzeug geladen wird
  • Jeder, der zum Zwecke der Verladung unmittelbare Verfügungsgewalt über das Gut hat, auch ohne in dessen körperlichen Besitz zu sein, z. B. der Besitzer eines Lager- oder Lieferscheins

6. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. 2Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;

Verpacker ist also

  • Jeder der Gefahrgut selbst verpackt oder durch Dritte verpacken lässt. Das Befüllen von IBC steht dem Verpacken gleich. Auch wer nur Teilaufgaben erfüllt (z. B. nur bezettelt oder nur markiert) ist Verpacker

7. …

8. …

9. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

Unternehmen ist also z. B.

  • Jeder Einzelunternehmer
  • Jeder Handwerker
  • Jede Personen- oder Kapitalgesellschaft
  • Jede Behörde, Bundeswehr, Feuerwehr, Krankenhäuser
  • Jeder Verein und jede ARGE
  • Jeder Generalüber- oder Unternehmer
  • Jede Privatperson

10. sind gefährliche Güter KLICKEN gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle

A und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter;

11. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren, und sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;

12. …

13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die Baumusterzulassung.

Außerdem gibt es natürlich noch den Fahrzeugführer (Fahrer) KLICKEN

© 31.03.2007 Reiner Bielicke – Alle Rechte vorbehalten