Infothek / Gefahrgutsendung
Aufstellung für einen Sammelverkehr problematischer Gefahrgüter
Anmerkung:
Diese Aufstellung wurde auf der Grundlage des ADR 2007 erstellt und verliert durch Inkraftsetzung einer neuen Liste, spätestens jedoch
am 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit.
Die Aufstellung bezieht sich ausschließlich auf Versandstücke einschl. IBC; Tanks, Tankcontainer etc. sowie Beförderung in loser Schüttung
wurden nicht berücksichtigt. Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
Klasse |
Daraus problematisch |
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1 |
Alle Güter, mit Ausnahme der Klasse 1.4S |
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2 |
Alle Gase mit den Klassifizierungscodes T, TF, TC, TO, TFC oder TOC, mit Ausnahme von Druckgaspackungen, sowie UN 1005, 1010, 1011, 1012, 1017, 1027, 1030, 1032, 1033, 1035 bis 1038, 1040, 1041, 1045, 1048, 1050, 1053, 1055, 1060 bis 1064, 1067, 1076, 1077, 1079, 1082, 1083, 1085, 1086, 1087, 1581, 1582, 1741, 1860, 1912, 1959, 1961, 1962, 1965, 1966, 1969, 1972, 1978, 2035, 2517, 3138, 3160, 3300, 3312 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die solche Stoffe enthalten haben |
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3 |
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sowie UN 2059, 2370, 2381, 3064, 3343, 3357, 3379 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die solche Stoffe enthalten haben – Bis auf UN 2059 sind Güter der Verpackungsgruppe III jedoch unproblematisch |
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4.1 |
desensibilisierte explosive Stoffe sowie UN 3364, 3365, 3367, 3368 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die solche Stoffe enthalten haben |
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4.2 |
UN 1928, 3127, 3399 sowie ungereinigte, leere Verpackungen, die solche Stoffe enthalten haben |
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4.3 |
UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129 bis 3131, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399 sowie ungereinigte, leere Verpackungen, die solche Stoffe enthalten haben |
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5.1 |
UN 2426, 3100, 3121, 3137 |
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5.2 |
Mehr
als 1000 kg des Typs B oder Bei mehreren Gefahrgütern dieser Klasse dürfen außerdem insgesamt 20000 kg nicht überschritten werden Achtung! Klasse 5.2 nach Möglichkeit nicht mit anderem Gefahrgut zusammen laden, für organische Perxide mit Nebengefahr 1=explosiv ist Zusammenverladung sogar verboten! |
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6.1 |
Alle Stoffe und Gegenstände der Verpackungsgruppe I sowie UN 1051, 1060, 1613, 1614, 2312, 2810, 2811, 3250, 3294, sowie ungereinigte, leere Verpackungen, die solche Stoffe enthalten haben – Güter der VG III sind jedoch unproblematisch Achtung! Getrennt von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln halten! |
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6.2 |
UN 2814 und 2900 sowie ungereinigte, leere Verpackungen, die solche Stoffe enthalten haben |
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7 |
Alle Güter außer UN 2908, 2909, 2910, 2911 |
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8 |
UN 2215 sowie ungereinigte, leere Verpackungen, die solche Stoffe enthalten haben |
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9 |
UN 2315, 3151, 3152, 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten und ungereinigte, leere Verpackungen, die solche Stoffe enthalten haben |
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Sonstige |
Problemfälle |
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Wenn in Kapitel 3.2 ADR, Spalte 6 angegeben ist: 43 oder 178 oder 181 oder 194 oder 272 oder 278 oder 288 oder 300 oder 311 oder 314 oder 580 oder 645 |
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Wenn in Kapitel 3.2 ADR, Spalte 16 angegeben ist: V2 oder V3 oder V5 oder V8 oder V12 |
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Wenn in Kapitel 3.2 ADR, Spalte 18 angegeben ist: CV1 oder CV3 oder CV14 oder CV15 oder CV21 oder CV22 oder CV23 oder CV25 oder CV26 oder CV27 oder CV33 oder CV34 oder CV35 oder CV36 |
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Wenn in Kapitel 3.2 ADR, Spalte 19 angegeben ist: S1 oder S4 oder S7 oder S8 oder S9 oder S10 oder S11 oder S12 oder S13 oder S14 (mehr als 100 kg) oder S15 oder S16 (mehr als 500 kg) oder S17 (mehr als 1000 kg) oder S18 (mehr als 2000 kg) oder S19 (mehr als 5000 kg) oder S20 (mehr als 10000 kg) oder S21 |
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Mit Nebengefahr (Subsidiary Risk) „1“ - explosiv |
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