Infothek / Gefahrgutsendung
Abwicklung einer Gefahrgutsendung in Versandstücken einschließlich IBC –Straße
Der Verlader
(§ 9 Abs. 4 GGVSE) Der Verlader
a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;
c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht;
d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;
e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;
f) hat dafür zu sorgen, dass
aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel
(Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
bb) ...,
cc) ... und
dd) ...
angebracht sind;
g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und
h) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist;
hat im Straßenverkehr
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. 2Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich;
b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden, und
c) ...
...
kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b.
(§ 9 Abs. 13 GGVSE) Der Verlader und der Fahrzeugführer
haben im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.
(§ 9 Abs. 16 GGVSE) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften
1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;
2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;
3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;
4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und
5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36
zu beachten.
Der Verlader hat umfangreiche Sorge-, Hinweis- und Prüfpflichten. Er ist für den ordnungsgemäßen Versand verantwortlich und ist die wichtigste Informationsquelle für den Fahrer. Die nachstehenden Checklisten V1 bis V3 mögen dabei helfen, die Befördererpflichten sicher zu erfüllen.
Checkliste V1 zu Sendungsnr.
Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte
Allgemeine Verladerpflichten |
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Beförderung nach Kapitel 3.2, Tabelle A |
ja |
entfällt |
ggf. Fahrwegbestimmung, Huckepackverkehr geprüft und ggf. Vermerk „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE" sowie die Bezeichnung des Bahnhofs oder Hafens im Beförderungspapier eingetragen |
ja |
entfällt |
Unfallmerkblatt liegt in einer dem Fahrer verständlichen Sprache vor, wurde von diesem gelesen und verstanden? (entfällt bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6) |
ja |
1.1.3.6 |
Nur für Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1: Mengenbegrenzung je Beförderungseinheit gem. Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR beachtet ? |
ja |
entfällt |
Beförderungspapier vorhanden und entspricht Abschnitt 5.4.1 ADR (siehe Checkliste A3) |
ja |
nein |
ggf. Containerpackzertifikat vorhanden und entspricht Abschnitt 5.4.2?(nur erforderlich, wenn eine Seebeförderung folgt/voranging) |
ja |
entfällt |
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) in den Sprachen des Abgangs- und Bestimmungslandes, sämtlicher Transitländer sowie einer Sprache, die die/der Fahrer verstehen/versteht? (entfällt bei Beförderung gem. Unterabschnitt 1.1.3.6) |
ja |
1.1.3.6 |
Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung gültige Schulungsbescheinigung (entfällt bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6) vorhanden sowie gültiger Pass/Personalausweis? |
ja |
1.1.3.6 |
Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde (nur bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen oder organischen Peroxiden – siehe Unterabschnitt 5.4.1.2.3.3) |
ja |
entfällt |
Checkliste V2 zu Sendungsnr
Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte.
Beladung |
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Rauchverbot sowie Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht beachtet; wenn in Kap. 3.2, Tabelle A, Spalte 6 Sondervorschrift 314 erwähnt ist, außerdem das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung beachtet |
ja |
nein |
Sichtprüfung Fahrzeug/Container sowie Versandstücke, keine Beschädigungen festgestellt |
ja |
nein |
Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen NICHT in offenen Fahrzeugen verladen |
OK |
entfällt |
ggf. Sondervorschrift gem. Kap. 3.2, Tabelle A, Spalte 6 (SV 314) bzw. Spalte 16 beachtet |
OK |
entfällt |
**) Warntafel aufgeplappt und –bei Conatinern- Placard angebracht |
ja |
entfällt |
**) Während des Be- und Entladens Motor abgestellt und Handbremse angezogen |
ja |
entfällt |
ggf. Ausrichtungspfeile beachtet |
ja |
nein |
ggf.
flüssige Gefahrgüter unter trockenen geladen Wenn nein, Begründung______________________________________________________ |
ja |
nein |
Keine Güter mit „Explosiv“(Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6) in der Ladung (Ausnahme: Muster 1.4S) |
ja |
nein |
Wenn in Kapital 3.2, Tabelle A, Spalte 18 „CV28“ angegeben ist: Gefahrgut von Nahrungs- und Genussmitteln trennen (Mindestens ein Packstück oder 0,8 LDM dazwischen) |
ja |
entfällt |
(Nur für Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1): Mengenbegrenzung gem. Unterabschnitt 7.5.5.3 beachtet |
ja |
entfällt |
Versandstücke nur gestapelt, wenn dafür vorgesehen und Ladungssicherung durchgeführt (Versandstücke dürfen sich nicht bewegen können) |
ja |
nein |
(Wenn gem. Kap. 3.2, Tabelle A, Spalte 18 Sondervorschrift „CV36“ zu beachten ist: Versandstücke in offene/belüstete Fahrzeuge/Container verladen bzw. Kennzeichnung „ACHTUNG KEINE BLÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“ gem. CV36 angebracht |
ja |
entfällt |
Checkliste V3 zu Sendungsnr
Hinweis: Diese Checkliste gilt nur für Versandstücke, nicht für Tanks, Tankcontainer usw. sowie nicht für die Klassen 1 und 7, Abfälle und ungereinigte leere Verpackungen. Sie ersetzt nicht das Studium des ADR. Der Autor übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, obwohl die Zusammenstellung mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgte.
Fahrzeugausrüstung |
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Feuerlöscher mindestens 2 kg, Brandklassen ABC für Motor-/Kabinenbrand) |
Ja |
Nein |
Zweiter Feuerlöscher gem. Unterabschnitt 8.1.4.1, Buchst. b) (entfällt bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6) |
Ja |
1.1.3.6 |
Feuerlöscher verplombt, Konformitätszeichen vorhanden und nächste Prüfung < 1 Jahr |
Ja |
Nein |
je Fahrzeug (Sattel- oder Anhängerzug = 2 Fahrzeuge!) ein Unterlegkeil? (entfällt bei Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6) |
Ja |
1.1.3.6 |
2 selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel, Warndreiecke, Warnblinkleuchten) ? (entfällt bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6) |
Ja |
1.1.3.6 |
Warnweste/Warnkleidung gem. EN471 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung? (entfällt bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6) |
Ja |
1.1.3.6 |
Atemschutz, sofern nach Kap. 3.2 Tabelle A, Sp. 19 erforderlich (Sondervorschrift S7) (entfällt bei Beförderungen gem. Unterabschnitt 1.1.3.6) |
ja. |
entfällt / 1.1.3.6 |
persönliche Schutzausrüstung gem. Unfallmerkblättern (entfällt bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6) |
Ja |
1.1.3.6 |
Sichtprüfung Fahrzeug/Containererfolgt; keine Besdchädigungen festgestellt |
ja |
nein |